Dear all,
gerade durchdenke ich folgendes Problem und waere an Euren Meinungen interessiert:
Mandant A stellt Unternehmen B im Rahmen einer Zusammenarbeit Technologie X zur Verfuegung. Die Zusammenarbeit ist in einem Vertrag geregelt, der eine Geheimhaltungspflicht fuer B vorsieht. Nach einiger Zeit verdaechtigt A den B, dass dieser eine Patentanmeldung mit X als Gegenstand eingereicht hat.
A ist an einem Patent nicht interessiert, sondern moechte ganz im Gegenteil X geheimhalten.
Gibt es fuer A Moeglichkeiten, den Verdacht und ggf. eine Offenlegung der evtl eingereichten Patentanmeldung im Voraus zu verhindern?
Es ist klar, dass A den B im Falle der Offenlegung auf der Grundlage der Geheimhaltungsvereinbarung auf Schadenersatz verklagen oder eine Vindikationsklage einreichen kann. Dies ist jedoch wenig hilfreich, da der Schaden schwer zu beziffern sein wird und auch eine erfolgreiche Klage die Offenlegung der Technologie nicht wieder rueckgaengig machen wird.
Eine Moeglichkeit, das Problem im Vorfeld auszuschliessen, waere vielleicht eine strafbewehrte Unterlassungserklaerung im Technologietransfervertrag, aber nachtraeglich wird B dazu zu bewegen sein, so etwas kaum zu unterschreiben.
Vielen Dank fuer Eure Anregungen.
gerade durchdenke ich folgendes Problem und waere an Euren Meinungen interessiert:
Mandant A stellt Unternehmen B im Rahmen einer Zusammenarbeit Technologie X zur Verfuegung. Die Zusammenarbeit ist in einem Vertrag geregelt, der eine Geheimhaltungspflicht fuer B vorsieht. Nach einiger Zeit verdaechtigt A den B, dass dieser eine Patentanmeldung mit X als Gegenstand eingereicht hat.
A ist an einem Patent nicht interessiert, sondern moechte ganz im Gegenteil X geheimhalten.
Gibt es fuer A Moeglichkeiten, den Verdacht und ggf. eine Offenlegung der evtl eingereichten Patentanmeldung im Voraus zu verhindern?
Es ist klar, dass A den B im Falle der Offenlegung auf der Grundlage der Geheimhaltungsvereinbarung auf Schadenersatz verklagen oder eine Vindikationsklage einreichen kann. Dies ist jedoch wenig hilfreich, da der Schaden schwer zu beziffern sein wird und auch eine erfolgreiche Klage die Offenlegung der Technologie nicht wieder rueckgaengig machen wird.
Eine Moeglichkeit, das Problem im Vorfeld auszuschliessen, waere vielleicht eine strafbewehrte Unterlassungserklaerung im Technologietransfervertrag, aber nachtraeglich wird B dazu zu bewegen sein, so etwas kaum zu unterschreiben.
Vielen Dank fuer Eure Anregungen.