Offenlegung zu verhindern?

Khisanth

SILBER - Mitglied
Dear all,

gerade durchdenke ich folgendes Problem und waere an Euren Meinungen interessiert:

Mandant A stellt Unternehmen B im Rahmen einer Zusammenarbeit Technologie X zur Verfuegung. Die Zusammenarbeit ist in einem Vertrag geregelt, der eine Geheimhaltungspflicht fuer B vorsieht. Nach einiger Zeit verdaechtigt A den B, dass dieser eine Patentanmeldung mit X als Gegenstand eingereicht hat.

A ist an einem Patent nicht interessiert, sondern moechte ganz im Gegenteil X geheimhalten.

Gibt es fuer A Moeglichkeiten, den Verdacht und ggf. eine Offenlegung der evtl eingereichten Patentanmeldung im Voraus zu verhindern?

Es ist klar, dass A den B im Falle der Offenlegung auf der Grundlage der Geheimhaltungsvereinbarung auf Schadenersatz verklagen oder eine Vindikationsklage einreichen kann. Dies ist jedoch wenig hilfreich, da der Schaden schwer zu beziffern sein wird und auch eine erfolgreiche Klage die Offenlegung der Technologie nicht wieder rueckgaengig machen wird.

Eine Moeglichkeit, das Problem im Vorfeld auszuschliessen, waere vielleicht eine strafbewehrte Unterlassungserklaerung im Technologietransfervertrag, aber nachtraeglich wird B dazu zu bewegen sein, so etwas kaum zu unterschreiben.

Vielen Dank fuer Eure Anregungen.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Das Ganze wird wohl davon abhängen, ob man hinreichende Indizien dafür hat, ob B widerrechtlich angemeldet hat. Auf eine bloße Vermutung hin wird wohl kein Richter einem wie auch immer formulierten Antrag stattgeben. Wie soll man etwas verhindern, von dem man gar nicht weiß, ob es überhaupt droht, zu geschehen. Dafür, jemanden rein vorsorglich gerichtlich für etwas in Anspruch zu nehmen, dass er womöglich tuen könnte, dürfte das Rechtschutzinteresse fehlen.

Anders könnte es aussehen, wenn man konkrete Anhaltspunkte hat. Es gibt die eine oder andere Anspruchsgrundlage, nach der man (vielleicht) vorgehen könnte. Zu denken wäre da an § 809 BGB oder §§ 485 ff. ZPO, ggf. in Kombination mit einer eV, ohne dass ich jetzt behaupten will, die Sache ließe sich unter diese Vorschriften subsumieren. Außerdem denke ich an § 31 (1) PatG. Kombiniert man so gefundene Beweismittel mit dem durch die Offenlegung einer Patentanmeldung drohenden Vertragsverstoß, dann dürfte man mit einer Klage auf Abgabe einer Rücknahmeerklärung oder einer Verzichtserklärung Erfolg haben können.

Natürlich ist es schwierig, einen Antrag auf Akteneinsicht ohne Aktenzeichen zu formulieren, aber wenn man den Vertrag vorlegt, aus dem sich die Verschwiegenheitsverpflichtung ergibt und außerdem die Erfindung (sowie Anmelder, in Frage kommender Anmeldezeitraum, etc.) so genau beschreibt, dass es dem Patentamt möglich ist, die Akte eindeutig zu identifizieren, dann könnte man (vielleicht) etwas erreichen.

Was Du mit einer nachträglichen Unterlassungserklärung erreichen willst, ist mir nicht klar. Der ursprüngliche Vertrag sieht doch eine Geheimhaltungsverpflichtung vor. Von Gesetzes wegen ist daher B ohnehin verpflichtet, die Technologie geheim zu halten, was ja nichts anderes als eine Unterlassungserklärung ist. Tut er es schuldhaft nicht, handelt er vertagswidrig. Ansonsten ist ohnehin alles ok. Der einzige Unterschied ist, dass das nicht strafbewehrt ist, es also bei einem anschließenden Prozess nur um Schadenersatz geht, nicht aber um eine bereits im Vertrag der Höhe nach bezifferte Vertragsstrafe. Wenn es Dir darum geht, dann wäre die Initiative in der Tat etwas spät.
 
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