Mitanmelder insolvent

HeurePA

Schreiber
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu einer Patentanmeldung, welche von drei Anmeldern gemeinsam angemeldet wurde. Einer der Anmelder (eine AG) ist seit Jahren sehr inaktiv, hat sich nicht an der Zahlung der Jahresgebühren oder ähnlichem beteiligt und laut Bekanntmachung ist seit 2013 auch über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Bisher wurden die beiden Mitanmelder nicht über diese Insolvenz informiert und ihnen wurde auch keine Übernahme des Bruchteils des insolventen Mitanmelders vom Insolvenzverwalter angeboten. Nach Auskunft des Insolvenzverwalters, die eingeholt wurde ohne ihn auf die Anmeldereigenschaft der insolventen Firma aufmerksam zu machen, soll das Insolvenzverfahren voraussichtlich 2017 abgeschlossen werden.

Ein Mandant ist nun an der Übernahme der Anmeldung interessiert und macht sich Gedanken über Risiken, die von diesem Mitanmelder ausgehen.

1. Gibt es eine Möglichkeit, den insolventen Anmelder vor Abschluss des Insolvenzverfahrens als Anmelder wirksam auszuschließen? §748 BGB sagt zwar, dass die Lasten und Kosten gemeinsam getragen werden müssen, sieht aber keine Rechtsfolge bei Verstößen vor. Ergibt sich aus der Rechtsprechung eine Möglichkeit?

2. Wie seht Ihr die Chancen, dass der Insolvenzverwalter mehr als zwei Jahre nach Eröffnung des Verfahrens noch auf die Idee kommt, dass die Anteile am Patent ja eventuell für ihn wirtschaftlich verwertbar wären? Ist die Aufnahme der verwertbaren Gegenstände und Rechte nicht bereits abgeschlossen? Ich denke, dass der Insolvenzverwalter die Rechte als Mitanmelder ohnehin als schwer verwertbar ansieht, da ja in jedem Fall noch zwei andere Anmelder mit im Boot sitzen.

3. Seht Ihr eine andere Möglichkeit wie der Mandant sich die Patentanmeldung entweder durch Übernahme oder durch eine exklusive Lizenz sichern kann ohne befüchten zu müssen, dass der Insolvenzverwalter doch nochmal auf die Patentanmeldung (oder ein späteres Patent) kommt und seinen Anteil an einem potentiellen wirtschaftlichen Erfolg fordert?

Letztendlich werde ich wohl dazu raten, sich mit den zwei verbliebenen Anmeldern über einen Preis für die Übernahme zu einigen und mit diesen einen Vertrag abzuschließen. Zusätzlich dann den Insolvenzverwalter kontaktieren und ihn auffordern, den Vertrag ebenso zu unterzeichnen. Der Preis wird dann mit den fehlenden Beteiligungen an den Gebühren verrechnet. Alternativ könnte man einfach stillhalten und warten bis 2017 das Insolvenzverfahren erledigt ist und die Rechte der dann nicht mehr existenten Firma erlöschen.

Ich bin für jeden Kommentar dankbar!
 
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Expatriot

GOLD - Mitglied
Meine praktische Erfahrung lehrt, dass Insolvenzverwalter sich der Existenz einzelner Schutzrechte nicht unbedingt bewusst sind. In der Bilanz steht ja nur ein Posten wie "immaterielle Vermögensgegenstände".

Insofern hatte es sich in meinem Fall damals als vorteilhaft herausgestellt, den Abkauf anzubieten.
 

grond

*** KT-HERO ***
2. Wie seht Ihr die Chancen, dass der Insolvenzverwalter mehr als zwei Jahre nach Eröffnung des Verfahrens noch auf die Idee kommt, dass die Anteile am Patent ja eventuell für ihn wirtschaftlich verwertbar wären? Ist die Aufnahme der verwertbaren Gegenstände und Rechte nicht bereits abgeschlossen? Ich denke, dass der Insolvenzverwalter die Rechte als Mitanmelder ohnehin als schwer verwertbar ansieht, da ja in jedem Fall noch zwei andere Anmelder mit im Boot sitzen.

Wenn mich meine Erinnerung an die diversen Hagenskripte nicht trügt (!), ist eine insolvente Gesellschaft noch so lange existent, wie es Vermögensgegenstände gibt, die ihr zuzurechnen sind. Selbst wenn die Gesellschaft liquidiert wird, ändert sich dies nicht und sie kann ein Zombie-Dasein fristen. Tauchen nachträglich noch Vermögensgegenstände auf, kann das Insolvenzverfahren wiedereröffnet werden. Der Insolvenzverwalter sollte die Chance zur Verwertung wittern, wenn er von den Mitanmeldern erfährt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Insolvenzverwalter nicht wenigstens etwas Erfahrung mit Marken hat, die sich leicht auf Patentanmeldungen übertragen lässt.


Letztendlich werde ich wohl dazu raten, sich mit den zwei verbliebenen Anmeldern über einen Preis für die Übernahme zu einigen und mit diesen einen Vertrag abzuschließen. Zusätzlich dann den Insolvenzverwalter kontaktieren und ihn auffordern, den Vertrag ebenso zu unterzeichnen. Der Preis wird dann mit den fehlenden Beteiligungen an den Gebühren verrechnet.

Genau diese Verrechnung wird bestimmt nicht klappen, da es sich hier um Ansprüche aus der Konkursmasse handelt und einzelne davon nicht bevorzugt behandelt werden dürfen.

Anregung: was wäre denn, wenn ein Mitanmelder Geld auf den Tisch legte, um einen anderen Mitanmelder (nicht den insolventen) aus der Anmeldung herauszukaufen? Müsste dieses Geld dann nicht anteilig an die insolvente Gesellschaft gezahlt werden? (Ich tendiere dazu, den ganzen Kram zur Bruchteilsgemeinschaft immer sehr schnell wieder zu vergessen...) Dadurch könnte man eventuell dem Insolvenzverwalter gezielt den gewünschten Eindruck vom (natürlich geringen) Wert der Anmeldung vermitteln...
 
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