mit einem Fuß im Gefängnis?

C

Claudia

Guest
Hallo,

wie ist eigentlich die Rechtslage, wenn ich für meine Firma Patentrecherchen mache, dabei evtl. ein entscheidendes Patent übersehe und meine Firma dann Unsummen für Lizenzen ausgeben muss? Kann ich persönlich dafür haftbar gemacht werden?

Vielen Dank für Eure/Ihre Antworten,
Claudia
 
P

P. Atent

Guest
kein Gefängnis, nur Auskitzeln

Ja, natürlich. Nach § 13 PatentrecherchenhaftungsG wird das Übersehen von entscheidenden Patenten mit persönlichem Auskitzeln, nicht unter 2 Stunden, bestraft.
 

ander

*** KT-HERO ***
§14 Patentauskitzelungsgesetz darf dabei nicht ausser Achte gelassen werden:

§14
"(1) Wer nach einer Straftat im Rahmen einer Patentrecherche gem. §14 ausgekitzelt wird darf dabei nicht lachen.
(2) Wer lacht, muss nochmal recherchieren. Führt die nochmalige Recherche zu keinenm Ergebnis ist §13 uneingeschränkt anwendbar."
 
G

grond

Guest
Claudia schrieb:
Vielen Dank für Eure/Ihre Antworten,
Ihr seid gemein! :)

Recherche ist dann brenzlig, wenn ein Anwalt sie als Dienstleistung für einen Mandanten durchführt. Deshalb stehen da auch immer ausführliche Haftungsausschlüsse im Bericht über die Recherchenergebnisse. Ein Arbeitgeber hingegen hat sich die Versäumnisse seiner Angestellten anrechnen zu lassen. Eine Schadenersatzpflicht könnte höchstens entstehen, wenn der Angestellte vorsätzlich ein ermitteltes Patent unterschlägt, um seinen Arbeitgeber in die Klinge laufen zu lassen. Bei grober Fahrlässigkeit ("Rechercheur hätte das Patent XYZ kennen müssen") wohl auch.
 
T

Termin Ator

Guest
Claudia schrieb:
übersehe und meine Firma dann Unsummen für Lizenzen ausgeben
Die Lizenzen werden wohl das kleinere Problem sein. Schließlich wird sich die Firma nicht nur wegen eines einzigen "popligen" Fremdpatentes eine Umgehungslösung einfallen lassen (außer, es ist gerade das Projekt ingesamt betroffen). Lieber zahlt sie die Lizenzgebühren.

Wenn sie allerdings ein Patent verletzt, indem sie einen geschützten Gegenstand benutzt, hängt da in der Regel mehr dran als nur die Lizenzgebühren (Anwälte, evtl. Gerichtskosten usw.).

Ich hätte daher mal eine ganz andere Frage: Kann ein Verletzer seine Quasi-Gefährdungshaftung (bezüglich Schutzrechten seiner Branche) dadurch beseitigen, dass er selbst eine Anmeldung verfasst und amtlich recherchieren lässt? Oder wird, wenn dabei ein relevantes Patent nicht aufgefunden wird, von ihm im Verletzungsfall trotzdem erwartet, dass er das gekannt haben müsste?
 

ander

*** KT-HERO ***
Hi claudia,

hast du eigentlich auch den Hagen-Kurs besucht? Denn Deine frage hättest du dann auch aus dem zeiten oder dritten script beantworten können.

Im übrigen haben einschlägige dienstleister, die Recherchen anbieten für genau solche Fälle nicht zu knapp bemessene Versicherungen.

Ander
 

ander

*** KT-HERO ***
Termin Ator schrieb:
Claudia schrieb:
übersehe und meine Firma dann Unsummen für Lizenzen ausgeben
Die Lizenzen werden wohl das kleinere Problem sein. Schließlich wird sich die Firma nicht nur wegen eines einzigen "popligen" Fremdpatentes eine Umgehungslösung einfallen lassen (außer, es ist gerade das Projekt ingesamt betroffen). Lieber zahlt sie die Lizenzgebühren.

Wenn sie allerdings ein Patent verletzt, indem sie einen geschützten Gegenstand benutzt, hängt da in der Regel mehr dran als nur die Lizenzgebühren (Anwälte, evtl. Gerichtskosten usw.).

Ich hätte daher mal eine ganz andere Frage: Kann ein Verletzer seine Quasi-Gefährdungshaftung (bezüglich Schutzrechten seiner Branche) dadurch beseitigen, dass er selbst eine Anmeldung verfasst und amtlich recherchieren lässt? Oder wird, wenn dabei ein relevantes Patent nicht aufgefunden wird, von ihm im Verletzungsfall trotzdem erwartet, dass er das gekannt haben müsste?
Gute Frage:
bzgl. Fahrlässwigkeit kann man in BGB KE 02 oder 03 nachlesen, dass ein Unternehmen (aus der Branche XY) verpflichtet ist darauf zu achten, dass er keine Schutzrechte verletzt. Dazu zählt auch, dass sich das Unternehmen über die bestehenden Schutzerehcte (zumindest aus der Branche XY) informiert --> Gefährdungshaftung kann nicht beseitigt werden und es wird vorausgesetzt, dass er es hätte kennen müssen.
 
G

Gast123

Guest
Termin Ator schrieb:
Claudia schrieb:
übersehe und meine Firma dann Unsummen für Lizenzen ausgeben
Ich hätte daher mal eine ganz andere Frage: Kann ein Verletzer seine Quasi-Gefährdungshaftung (bezüglich Schutzrechten seiner Branche) dadurch beseitigen, dass er selbst eine Anmeldung verfasst und amtlich recherchieren lässt? Oder wird, wenn dabei ein relevantes Patent nicht aufgefunden wird, von ihm im Verletzungsfall trotzdem erwartet, dass er das gekannt haben müsste?
Diese Strategie ist sehr gefährlich, da die Patentprüfer i.A. aufhören können zu recherchieren, wenn sie einen ihrer Meinung nach neuheitsschädlichen Stand der Technik gefunden haben. Der Prüfer ist dann am Ende der Recherche (es reicht ja schon für einen negativen Bescheid) und es ist völlig unklar, was sich darüber hinaus noch finden liesse...
 
G

grond

Guest
Gast123 schrieb:
Diese Strategie ist sehr gefährlich, da die Patentprüfer i.A. aufhören können zu recherchieren, wenn sie einen ihrer Meinung nach neuheitsschädlichen Stand der Technik gefunden haben.
Es kann schließlich sein, dass der SdT neuheitsschädlich ist, aber kein Schutzrecht bzw. kein hier geltendes Schutzrecht ist. Es könnte aber trotzdem auch ein entsprechendes deutsches Schutzrecht existieren, der Prüfer hätte seine Arbeit richtig gemacht.

Aber es gibt einen viel wichtigeren Grund, warum das vorgeschlagene Verfahren nicht sicher sein kann: man kann schließlich auch mit einem Gegenstand, der durch ein eigenes Patent geschützt ist, ein älteres Patent verletzen. Von daher sagt die Recherche des Amtes hinsichtlich der Patentierbarkeit eines mutmaßlichen Verletzungsgegenstandes genauso wenig wie die Patentierbarkeit selbst über eine mutmaßliche Verletzung aus: gar nichts!
 
E

Edmund

Guest
@ander:
ich denke, man benötigt neben den Kurseinheiten 02 und 03 des Hagen-Studiums noch das Skript zum Arbeitsrecht.

Ansprüche gegen die fehlerhaft recherchierende Firma wegen Fahrlässigkeit sind eine Sache. Diese allerdings an den Arbeitnehmer durchzureichen, dürfte nach herrschender Rechtsmeinung nur in äußersten Ausnahmefällen möglich sein, soweit ich mich an das entsprechende Skriptum erinnere.
 
A

ander

Guest
Edmund schrieb:
@ander:
ich denke, man benötigt neben den Kurseinheiten 02 und 03 des Hagen-Studiums noch das Skript zum Arbeitsrecht.

Ansprüche gegen die fehlerhaft recherchierende Firma wegen Fahrlässigkeit sind eine Sache. Diese allerdings an den Arbeitnehmer durchzureichen, dürfte nach herrschender Rechtsmeinung nur in äußersten Ausnahmefällen möglich sein, soweit ich mich an das entsprechende Skriptum erinnere.
Durchsetzbar gegen den AN womöglich nur dann wenn Vorsatz im Spiel war.
Stell die mal vor jeder AN müsste solche Risiken tragen. Also ich würde dann nicht mehr als AN tätig werden, ausser mein Gehalt würde verfünfzigfacht.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Also, mal der Reihe nach:

Zum Thema "Arbeitnehmerhaftung" steht in der Tat einiges im Skript über Arbeitsrecht.

In Kürze:
Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer immer.
Bei grober Fahrlässigkeit abgesehen von Ausnahmefällen auch.
Bei leichter Fahrlässigkeit nie.
Bei normaler Fahrlässigkeit wird abgewogen.


Ein paas Tipps:

Auch bei noch so sorgfältigstem Arbeiten besteht im Patentrecht immer das Risiko, etwas zu übersehen; noch größer ist das Risiko, dass ein Gericht etwas anders sieht als man selbst - für uns Patentleute ist diese Binsenweisheit klar.
Jeder externe Anwalt macht seine Klienten in den Gutachten auf diesen Zusammenhang aufmerksam - und ich als Interner mache es auch nicht anders!

Seine Rechercheure sorgfältig auswählen und instruieren und auch prüfen, wie gut der Rechercheur gearbeitet hat; z.B. anhand einiger Schriften, die bei richtiger Recherche einfach gefunden werden müssen.

Dass für andere Länder, insbesondere USA, ggf. auch noch US-Anwälte hinzugezogen werden müssen, wenn's wirklich wichtig ist, sollte man seinen Leuten auch schriftlich sagen.

Der schwierigste Part in wohl, sich nicht unter Druck setzen zu lassen, wenn die Kunden schnell eine Antwort wollen, aber wenn sich die gewünschte Geschwindigkeit nicht mit der sorgfältigen Erarbeitung des Gutachtens verträgt.
 
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