GebrMG Mehrere Gebrauchsmusterinhaber - Recht zur Benutzung

pak

*** KT-HERO ***
Hallo,

in einem anderen Beitrag wurde ja schon schön erläutert, dass mehrere Inhaber eines Schutzrechts eine Bruchteilsgemeinschaft mit den entsprechenden Regelungen im BGB bilden (http://h1838009.stratoserver.net/ka...ern-verschwunden&p=22613&viewfull=1#post22613).

In meinem Fall gibt es mehrere Inhaber eines Gebrauchsmusters, wobei sich die Frage stellt, ob ein Inhaber allein die Erfindung benutzen (herstellen und vertreiben) darf. Ich denke, die Frage ist unproblematisch, zumal der einzelne Inhaber ja auch (zumindest anteilig) Inhaber im Sinne des §11(1)1 GebrMG und somit befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmuster zu benutzen.

Im Übrigen wird m. E. auch der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber nicht beeinträchtigt (§743(2) BGB).

Zu kurz gedacht?

pak
 
Zuletzt bearbeitet:

Kratos

*** KT-HERO ***
Ich würde dem grundsätzlich zustimmen, wenn keine entgegenstehende Benutzung durch die Gemeinschaft beschlossen wurde. Gemäß §745 BGB kann die Gemeinschaft nämlich per Mehrheitsbeschluss eine bestimmte Benutzung des Gebrauchsmusters vorschreiben.

Gruß

Kratos
 
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