Fip
*** KT-HERO ***
Es wird hoffentlich nicht zu kompliziert, aber ich versuch es mal:
Es geht um eine am 31.12.2000 erhobene Patentverletzungsklage. Streitwert 1 Million Euro. Die 3 Beklagten (GmbH und deren zwei Geschäftsführer, was den Schadenersatzanspruch angeht, gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen) werden Ende 2002 (nach knapp zwei Jahren) erstinstanzlich verurteilt und legen am 31.12.2002 Berufung ein. Am Ende 2004 wird das erstinstanzliche Urteil vom OLG bestätigt, die Revision wird zugelassen. Am 31.12.2004 legen die Beklagten Revision ein. Am 31.12.2005 wird das OLG Urteil aufgehoben, die Klage wird vom Bundesgerichtshof insgesamt abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten der Klage auferlegt. Das Patent läuft am 31.12.2006, also 6 Jahe nach Klageerhebung aus.
Im relevanten Zeitraum machten die Beklagten jedes Jahr € 100.000 Gewinn mit dem vermeintlich patentverletzenden Produkt.
Jetzt will ich als Patentanwalt meine Kosten nach RVG meiner Mandantin in Rechnung stellen (war so vereinbart) und im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzen lassen, damit die Kosten nach § 143 (3) PatG meiner Mandantin von der unterlegenen Klägerin zurückerstattet werden.
Jetzt gibt es 3 Beklagte. Mir stehen daher für jede Instanz zwei Erhöhungsgebühren zu (Anlage 1 RVG, Nummer 1008), allerdings nur für den Teil des Streitwerts, der den Schadenersatzanspruch repräsentiert, weil es sich nur bei diesem um denselben Gegenstand handelt. Für den Teil des Streitwerts, der den Wert des Unterlassungsanspruchs repräsentiert, gilt das nicht (vgl. BGH X ZB 12/06 im Anhang).
Nach § 23 RVG, § 40 GKG ist für den Streitwert jeder Instanz der Wert maßgebend, der zum Zeitpunkt der Einleitung des Rechtszugs berechnet wird.
Bei Klageeinlegung war die Klage auf maximal 6 Jahre Unterlassung gerichtet, bei Berufungseinlegung waren noch maximal 4 Jahre Unterlassung übrig, dafür aber zwei Jahre mehr Schadenersatz, und bei Einlegung der Revision waren noch maximal 2 Jahre Unterlassung übrig, dafür aber wiederum zwei Jahre mehr Schadenersatz.
Demnach ist von Instanz zu Instanz der Anteil des Streitwerts, der den Schadenersatzanspruch repräsentiert, im Vergleich zur Vorinstanz jeweils um € 200.000 angestiegen, während der Anteil des Streitwerts, der den Unterlassungsanspruch repräsentiert, im Vergleich zur Vorinstanz jeweils € 200.000 pro Jahr gefallen ist (lassen wir mal die ganzen anderen Ansprüche wie Vernichtung, Rechnungslegung, Rückruf, etc. der Einfachheit halber weg).
Die Höhe der mir zustehenden Erhöhungsgebühren ist also für jede Instanz gestiegen, weil der Anteil des Streitwerts, der den Schadenersatzanspruch repräsentiert, jedes Jahr gestiegen ist.
Nun die ganz einfache Frage: Macht das so, wie ich es mir vorstelle, Sinn?
Es geht um eine am 31.12.2000 erhobene Patentverletzungsklage. Streitwert 1 Million Euro. Die 3 Beklagten (GmbH und deren zwei Geschäftsführer, was den Schadenersatzanspruch angeht, gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen) werden Ende 2002 (nach knapp zwei Jahren) erstinstanzlich verurteilt und legen am 31.12.2002 Berufung ein. Am Ende 2004 wird das erstinstanzliche Urteil vom OLG bestätigt, die Revision wird zugelassen. Am 31.12.2004 legen die Beklagten Revision ein. Am 31.12.2005 wird das OLG Urteil aufgehoben, die Klage wird vom Bundesgerichtshof insgesamt abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten der Klage auferlegt. Das Patent läuft am 31.12.2006, also 6 Jahe nach Klageerhebung aus.
Im relevanten Zeitraum machten die Beklagten jedes Jahr € 100.000 Gewinn mit dem vermeintlich patentverletzenden Produkt.
Jetzt will ich als Patentanwalt meine Kosten nach RVG meiner Mandantin in Rechnung stellen (war so vereinbart) und im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzen lassen, damit die Kosten nach § 143 (3) PatG meiner Mandantin von der unterlegenen Klägerin zurückerstattet werden.
Jetzt gibt es 3 Beklagte. Mir stehen daher für jede Instanz zwei Erhöhungsgebühren zu (Anlage 1 RVG, Nummer 1008), allerdings nur für den Teil des Streitwerts, der den Schadenersatzanspruch repräsentiert, weil es sich nur bei diesem um denselben Gegenstand handelt. Für den Teil des Streitwerts, der den Wert des Unterlassungsanspruchs repräsentiert, gilt das nicht (vgl. BGH X ZB 12/06 im Anhang).
Nach § 23 RVG, § 40 GKG ist für den Streitwert jeder Instanz der Wert maßgebend, der zum Zeitpunkt der Einleitung des Rechtszugs berechnet wird.
Bei Klageeinlegung war die Klage auf maximal 6 Jahre Unterlassung gerichtet, bei Berufungseinlegung waren noch maximal 4 Jahre Unterlassung übrig, dafür aber zwei Jahre mehr Schadenersatz, und bei Einlegung der Revision waren noch maximal 2 Jahre Unterlassung übrig, dafür aber wiederum zwei Jahre mehr Schadenersatz.
Demnach ist von Instanz zu Instanz der Anteil des Streitwerts, der den Schadenersatzanspruch repräsentiert, im Vergleich zur Vorinstanz jeweils um € 200.000 angestiegen, während der Anteil des Streitwerts, der den Unterlassungsanspruch repräsentiert, im Vergleich zur Vorinstanz jeweils € 200.000 pro Jahr gefallen ist (lassen wir mal die ganzen anderen Ansprüche wie Vernichtung, Rechnungslegung, Rückruf, etc. der Einfachheit halber weg).
Die Höhe der mir zustehenden Erhöhungsgebühren ist also für jede Instanz gestiegen, weil der Anteil des Streitwerts, der den Schadenersatzanspruch repräsentiert, jedes Jahr gestiegen ist.
Nun die ganz einfache Frage: Macht das so, wie ich es mir vorstelle, Sinn?