PMMA IR Anmeldung für MMA und PMMA

lioness

SILBER - Mitglied
Liebe Kollegen,

hier eine Frage aus meinem Schattengebiet.:)
MMA sieht für die Registrierung eine eingetragene Basismarke vor. PMMA erfordert für die Registrierung nur eine angemeldete Marke. In Form MM3 ist es möglich einen Antrag für MMA und PMMA zu stellen. Ist die Basismarke noch nicht registriert, so hat dies nach zur Folge, dass die Ursprungsbehörde das Gesuch nach R 11(1)b GAusfOMMA/PMMA als ausschließlich auf das PMMA gerichtete Länder behandelt und die MMA Länder werden gestrichen. Will der Hinterleger das verhindern, so muss er nach R 11(1) c GAusfOMMA/PMMA ausdrücklich beantragen, dass sein Gesuch als von beiden Verträgen geregelt behandelt wird. Dann wird das gesamte Gesuch als vorzeitig eingereicht behandelt und wird als mit dem Datum der Eintragung der Basismarke als eingereicht angesehen.
Meine Frage lautet wie folgt. Im Formular 3 habe ich nicht gesehen, dass man so einen Antrag ankreuzen kann. Gilt der Antrag als automatisc gestellt, wenn man dieses Formblatt benutzt oder muss man den Antrag in einem Begleitschreiben stellen oder habe ich einfach nur etwas in dem Formular übersehen?
Viele liebe Grüße
 

Fip

*** KT-HERO ***
Deine Ausführungen lassen zumindest vermuten, dass Du die zum 01.09.2008 in Kraft getretene Änderung der "Safeguard Clause" (Art. 9sexies PMMA) noch nicht berücksichtigst, die bedingt, dass die von Dir zitierte Regel 11 mit Ausnahme für Algerien (und bis Ende Juni 2011 auch noch für Tajikistan) für kein einziges Land mehr relevant ist. Alle anderen Länder gehen nach PMMA, so dass Du für kein Land außer den beiden genannten Exoten eine eingetragene Basismarke brauchst.

Sofern Du die internationale Registrierung also nicht zumindest auch für Algerien oder Tajikistan registrieren willst, bist Du mit dem Formular MM3 wohl falsch.

Das beantwortet zwar nicht Deine Frage, hilft aber vielleicht trotzdem weiter.
 
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