pak
*** KT-HERO ***
Heute habe ich aber auch viele Fragen ;-)
In §25 PatG heißt es, dass nur derjenige seine Rechte aus dem Patent in einem Verfahren vor dem DPMA oder BPatG geltend machen kann, wenn er einen Inlansvertreter bestellt (Kurzfassung).
Ist das Verfahren vor dem DPMA oder dem BPatG abgeschlossen bzw. das Patent erteilt, so braucht es doch keinen bestellten Inlandsvertreter mehr, oder? Wird also beispielsweise ein Patent umgeschrieben, so muss auch kein neuer Inlandsvertreter benannt werden, oder?
Gruß
pak
In §25 PatG heißt es, dass nur derjenige seine Rechte aus dem Patent in einem Verfahren vor dem DPMA oder BPatG geltend machen kann, wenn er einen Inlansvertreter bestellt (Kurzfassung).
Ist das Verfahren vor dem DPMA oder dem BPatG abgeschlossen bzw. das Patent erteilt, so braucht es doch keinen bestellten Inlandsvertreter mehr, oder? Wird also beispielsweise ein Patent umgeschrieben, so muss auch kein neuer Inlandsvertreter benannt werden, oder?
Gruß
pak