GeschmMG Geschmacksmuster

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Designopfer

Guest
Hallo Forum,

in welchen europäischen Ländern ist kann eine Geschmacksmusteranmeldung prioritätsbegründent für ein Patent sein? Gibt es das überhaupt innerhalb Europas? Laut PVÜ sollte das ja grundsätzlich gehen?
Weiß das eine/einer?

Ich hoffe auf fundierte Beiträge.
Danke.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich fürchte, das wird in keinem europäischen Land möglich sein - schon deswegen, weil ein Geschmacksmuster und ein Patent völlig unterschiedliche Dinge schützen.

Ein Geschmacksmuster bezieht sich auf ästhetisch wirkende gewerbliche Muster und Modelle, wogegen das Patent eine Erfindung betrifft, also eine "Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolgs".
 
D

Designopfer

Guest
Hallo Forum,

in welchen europäischen Ländern ist kann eine Geschmacksmusteranmeldung prioritätsbegründent für ein Patent sein? Gibt es das überhaupt innerhalb Europas? Laut PVÜ sollte das ja grundsätzlich gehen?
Weiß das eine/einer?

Ich hoffe auf fundierte Beiträge.
Danke.
@Pat-Ente:
Schon klar, aber ein in einem Geschmacksmuster offenbartes Design kann grundsätzlich eine patentwürdige d.h. neue und erfinderische technische Funktionalität besitzen. Hinzu käme die erklärende Beschreibung und der Titel des Geschmacksmusters die entsprechend offenbaren können.
Beispiel: Steckverbindungen mit besonders "geschmackvollen" Steckelementen. Danke aber schonmal...
 
R

Robby

Guest
@Pat-Ente: Ich weiss ja nicht, was Du da mit "..." zitierst, ich möchte jedenfalls mal auf Art. 4 PVÜ hinweisen. Insb. aus Art. 4E(1) geht mM nach hervor, dass Prioritäten in beliebiger Richtung in Anspruch genommen werden können. Die Meinung ist aber nur in D vorherrschend.

@Design-Opfer: Schulte, 6. Aufl., §41, Rdn. 12.
 
D

Designopfer

Guest
@Robby: Diese Schulte-Auflage hab ich nicht...
Was steht denn da?
Kennst Du ansonsten irgendwelche Urteile zu dem Thema?
Ich hab diesbezgl. noch nichts gefunden.
Kennst Du Länder, deren nationales Gesetz erlaubt, Prio. aus einem GeschM für ein Pat. oder GebrauchsM zu erhalten?
Ansonsten schon mal Dank für Deinen Beitrag!
 
R

Robby

Guest
Voranmeldung kann sein: .... e) Geschmacksmusteranmeldung nach der anzuerkennenden deutschen Praxis (Jwaohl:), der aber die übrigen Verbandsländer und EPA nicht folgen;....
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
@Robby:
ähh, hab mich da etwas unklar ausgedrückt - gemeint war, dass eine Erfindung (die einem Patent oder Gebrauchsmuster zugrundeliegt) technischen Charakter haben muss, und Technik wird nach BGH als "Lehre zum planmäßigen Handeln ..." bezeichnet (Schulte, 5. Aufl., §1 Rdn 23f).

@alle:
Nach §40 PatG kann aber eine Priorität nur auf Basis von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden, entsprechend Art. 87 EPÜ von Patent, Gebrauchsmuster, -zertifikat oder Erfinderschein.
Insofern wundert es mich sehr, dass die deutsche Rechtsprechung Geschmacksmuster zulässt ... das steht so im Gesetz nicht drin, und Schulte (5.Aufl., §40 Rdn 8) schreibt dementsprechend "Frühere Anmeldung ist nach dem Wortlaut ... (nicht eine Geschmacksmusteranmeldung) ..."
Was Schulte (6. Aufl. §41 Rdn 12) zur Priorität nach Geschmacksmuster schreibt, kann sich demnach nur auf PCT-Anmeldungen beziehen - für ein deutsches Patent schliesst er selbst es ja gerade aus, wie oben erwähnt (auch in der 6. Auflage noch!).

Die PVÜ lässt das Thema ja offen, soweit ich das durchschaut habe?
nochmal @Robby:
Die Inanspruchnahme von Prioritäten in beliebiger Richtung steht aber in der PVÜ Art.4 nur explizit für Patente und Gebrauchsmuster. Bei "Muster und Modell" (was sich imho auf Geschmacksmuster beziehen könnte) wird nur die Inanspruchnahme einer Priorität aus einem Gebrauchsmuster direkt erwähnt.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Die deutsche Rechtssprechung läßt die Inanspruchnahme einer Priorität einer ausländischen Geschmacksmusteranmeldung zu (anders wohl andere Länder und das EPA), nicht einer inländischen. Siehe hierzu Schulte, 6. Aufl. §40 Rn.12 bzw. §41 Rn.12. Gleiches geht hervor aus dem Gebrauchsmusterkommentar Bühring, 6. Aufl. §6 Rn.6 für die inländische Priorität und aus §6(2) GebrmG, der auf §41 PatG verweist. Es lohnt sich hierzu die Entscheidungen 5 W (pat) 4/90 in BPatGE 31,196 und die darin zitierte Entscheidung 5 W (pat) 53/67, veröffetnlicht in BPatGE 9,211 zu lesen.

Der Grund in dieser unterschiedlichen Behandlung dürfte darin zu sehen sein, dass die PVÜ, die bei dieser Frage oft zitiert wird, ein Vertrag zur Ausländerbehandlung ist, aber im Grunde nichts mit der Inländerbehandlung zu tun hat. Ein Inländer kann sich nicht wirklich auf die PVÜ berufen und demnach durchaus schlechter gestellt sein als ein Ausländer. Klassisches weiteres Beispiel ist die Telle-Qelle Marke (heute nicht mehr so relevant wie noch zu Zeiten des WZG).
 
G

GAST_DELETE

Guest
In diesem Rahmen eine Frage:
Ist eine Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung eine inländische oder einer ausländische Anmeldung?
 
G

gastII

Guest
@ gast: Die Frage stellt sich mir auch gerade.

Aber: Nach Art 4 PVÜ dürfte ja nur eine Priorität in Anspruch nehmen, wer in einem Verbandsland ...

Stellt sich schon die erste Frage: Ist die EU Verbandsland? Eigentlich nein, obwohl zwar dem ProtMMA beigetreten, ist sie nicht der PVÜ beigetreten, dafür wurde extra eine Sonderregelung für Staatenbündnisse in das MMA eingeführt. Aber sie hätte beitreten können, schließlich ist sie ja auch der WTO beitreten.

Dann könnte wortlautgemäß Art. 4 PVÜ für die Anwendung des § 41 ja nur noch in Betracht kommen, wenn dem EU-Design die gleiche Wirkung zukommt wie dem nationalen Design, so wie es im HMA geregelt ist. Steht in der Verordnung aber meines Wissens nirgends, geht damit also auch nicht.

Andererseits akzeptieren nach meiner Erfahrung die USA und Japan die EU-Muster/Marken als prioritätsbegründendes Recht, obwohl die ja eigentlich die selben Probleme haben müssten. Ich denke aber, dass diese Probleme über bilaterale Abkommen als Alternative zur PVÜ gelöst wurden, die Parallele somit auch nicht wirklich weiterhilft.

Jetzt wäre die Rechtsprechung gefragt, ich fürchte aber, Du kannst doe Prio aus dem EU-Muster vergessen. Probier's mal und klag Dich hoch :)
 
M

Martin EDV

Guest
Hallo ,

vielleicht bin ich hier richtig?

Ich würde gern eine von mir entwickelte Bildschirmoberfläche schützen lassen.

Geht das über eine Geschmacksmusteranmeldung, und welche Klassen muss ich dazu benennen?

Gruß,

Martin
 
G

GAST_DELETE

Guest
Martin EDV schrieb:
Hallo ,

vielleicht bin ich hier richtig?

Ich würde gern eine von mir entwickelte Bildschirmoberfläche schützen lassen.

Geht das über eine Geschmacksmusteranmeldung, und welche Klassen muss ich dazu benennen?

Gruß,

Martin
Hallo Martin,

so richtig "richtig" sind Sie hier leider nicht. Das Rechtsberatungsgesetz verbietet im Wesentlichen eine konkrete Rechtsberatung außerhalb eines förmlichen Mandatsverhältnisses mit einem Rechts- oder Patentanwalt. Daher können hier nur abstrakte Rechtsfragen gestellt und diskutiert werden. Da Ihre Frage einen konkreten Einzelfall betrifft, wäre jede Beantwortung ein Gesetzesverstoß. Wenden Sie sich daher am besten an einen Anwalt Ihres Vertrauens und lassen sich beraten.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schneider
Patentanwalt
 
G

grond

Guest
Martin EDV schrieb:
Ich würde gern eine von mir entwickelte Bildschirmoberfläche schützen lassen.

Geht das über eine Geschmacksmusteranmeldung
Prinzipiell ist das möglich, Näheres erfährst Du vom bzw. erledigt für Dich der Patentanwalt Deines Vertrauens. Zuvor kannst Du auch gratis in die Erfinderberatung des Patentamtes gehen (sollte in Berlin und München verfügbar sein), da gibt wöchentlich reihum ein Patentanwalt einen Vormittag lang gratis eine Anfangsberatung. Vielleicht ist der sogar so nett und hilft Dir mit dem Formular, wenn Du kein Geld ausgeben willst...
 
M

Martin

Guest
Vielen Dank für die raschen Antworten,

mit dem Ausfüllen des Antrages komme ich schon klar und meine mit der Klasse 14-04 jetzt auch die passende gefunden zu haben.

Grüße,
Martin
 
K

Kand.

Guest
Ich kann hierzu nur sagen, daß es immer wieder ein Erlebnis ist, im Verletzungsfall (auf seiten des Verletzers) ein selbst gestricktes Schutzrecht auf der Gegenseite zu haben.

Vor allem bei Geschmacksmustern, wenn dann auf einmal - zur vollkommenen Überraschung des Schutzrechtsinhabers - der Bildhintergrund oder z.B. bei einer unter Schutz gestellten Bildschirmoberfläche sich auf dieser befindliche Icons oder Umrandungen oder Ähnliches entscheidungsrelevant werden.

Also: Der - zugegebenermaßen nicht ganz billige - Rat eines Patentanwalts ist in den meisten Fällen eben doch sein Geld wert und damit "preiswert" ...
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Liebe Kollegen,

da ich bisher noch kein Geschmacksmuster angemeldet habe, wollte ich mich mal erkundigen, was es genau zu beachten gibt bzw. welche "Tricks" man anwenden kann.

LG
Alex
 

PAPA

GOLD - Mitglied
Also ich weiß jetzt ehrlich gesagt nicht auf was Du hinauswillst?

Es ist z.B. immer gern gesehen, wenn der Geschmacksmustergegenstand vor einem netten Hintergrundmuster (z.B. Blumen, Karos, etc.) fotografiert ist.

Aber nun Spaß beiseite:

Falls mehrere Ansichten ein und desselben Gegenstands vorliegen, kann es sich in manchen Fällen z.B. anbieten, diese nicht als ein Muster sondern als verschiedene Muster in einer Sammelanmeldung zu hinterlegen, da dann jedes Muster/jede Ansicht für sich schutzbegründend ist. Im Verletzungsfall ist es dann egal, ob auch die Rückseite (die ja dann ein anderes Muster darstellt) im ästhetischen Gesamteindruck übereinstimmend gestaltet wurde. Dies setzt natürlich voraus, dass jeder Ansicht als solches bereits eine "Eigenart" auf dem betreffenden Feld zugesprochen werden kann.
 

PatFan

GOLD - Mitglied
Bei der Anmeldung in DE zahlst Du in der Tat nur € 90,--, egal ob Du ein oder 10 Muster anmeldest (allerdings kostet die Veröffentlichung der anderen Muster je 12,50,--, was aber wohl noch im Etat drin sein dürfte).

Bei der Verlängerung fällt aber die Gebühr (€ 90,--) pro Muster an, so dass z.B. bei 4 Abbildungen statt der einfachen Gebühr ein Betrag von € 360,-- fällig wird oder die anderen Abbildungen rausfallen. Du könntest natürlich das erste Muster mit 4 Abbildungen einreichen und die anderen drei mit jeweils einer, dann kannst Du ggfs. später auf die "normale" Anmeldung zurückfallen.

An sich gibt es nichts falsch zu machen, Du musst nur die Musterbenennungen aus der Erzeugnisliste des Amtes nehmen und nicht selbst was ausdenken, da die Liste abschließend ist. Die Abbildungen sollten alles zeigen, was das Muster ausmacht. Wenn Du fürs Ausland wegen der Prio sicher gehen willst (manche Länder verlangen Ansichten von den 6 Grundseiten), mach von jeder Seite eine Abbildung, damit sie auch im Priobeleg sind.

Und: DE-Anmeldungen nicht faxen!!! Geschützt ist nicht das, was auf dem Original zuu sehen ist, sondern das, was auf dem FAX sichtbar ist (meist deutlich weniger).

Daher: melde direkt pe e-filing ein EU-Muster an, da kannst Du die jgp's Deiner Digitalkamera nach reduzieren der Bildgröße in das Internetformular eintragen und abschicken.

Gruß PatFan
 

upupa

GOLD - Mitglied
PatFan schrieb:
Wenn Du fürs Ausland wegen der Prio sicher gehen willst (manche Länder verlangen Ansichten von den 6 Grundseiten), mach von jeder Seite eine Abbildung, damit sie auch im Priobeleg sind.
..und in manchen Ländern (z.B. JP) sind in den Abbildungen nur durchgezogene Linien (keine gestrichelten) erlaubt...
 
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