Kurt
*** KT-HERO ***
Hi Forum,
angenommen ich melde heute ein deutsches Geschmacksmuster an, und nach z.B. 14 Monaten möchte ich auch noch europäischen Geschmacksmusterschutz erlangen.
Da die Prioritätfrist für ein Geschmacksmuster gemäß PVÜ Art. 4 (c) (1) nur sechs Monate beträgt, kann mir in diesem Fall mein eigenes deutsches Geschmacksmuster gegen mein Gemeinschaftsgeschmacksmuster entgegengehalten werden?
Danke vorab für Meinungen,
Grüße
Kurt
angenommen ich melde heute ein deutsches Geschmacksmuster an, und nach z.B. 14 Monaten möchte ich auch noch europäischen Geschmacksmusterschutz erlangen.
Da die Prioritätfrist für ein Geschmacksmuster gemäß PVÜ Art. 4 (c) (1) nur sechs Monate beträgt, kann mir in diesem Fall mein eigenes deutsches Geschmacksmuster gegen mein Gemeinschaftsgeschmacksmuster entgegengehalten werden?
Danke vorab für Meinungen,
Grüße
Kurt
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