Naja, das ist für mich mal wieder so eine "es kommt darauf an"-Entscheidung, die einen nicht wirklich weiterbringt. Es bleibt nach der Antwort auf die Vorlagefrage dabei, dass ich untersuchen muss, ob sich der Gegenstand des Anspruchs (ohne das vom Disclaimer ausgenommene Merkmal) - sei es explizit oder implizit - eindeutig und unmittelbar unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens aus der ursprünglichen Offenbarung ergeben muss, um nicht gegen Art. 123 zu verstoßen.
Erstens weiß ich nicht genau, warum ich für diese Erkenntnis eine Große Beschwerdekammer brauche. Erscheint mir irgendwie zwingend, wenn ich die anderen GBK Entscheidungen zum Offenbarungsbegriff berücksichtige. Und dass ich zur Beurteilung der Frage eine Einzelfallentscheidung zu treffen habe, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und insbesondere auch den Disclaimer, den übrig gelassenen Anspruchsgegenstand und den technischen Gesamtzusammenhang der eingereichten Anmeldung würdigt, ist jetzt auch nicht wirklich überraschend. Was hätte ich denn sonst tun sollen? Würfeln?
Zweites frage ich mich, wie etwas einerseits "eindeutig und unmittelbar unter Zugrundelegung des allgemeinen Fachwissens" offenbart sein kann, andererseits aber auch nur lediglich "implizit" offenbart ist. Wenn etwas "eindeutig und unmittelbar" für den Fachmann offenbart ist, dann ist es aber auch "explizit" und nicht lediglich "implizit" offenbart. Oder ich verstehe die Begriffe "eindeutig und unmittelbar" bzw. "explizit" und "implizit" irgendwie falsch oder zumindest anders als die GBK.
Insgesamt sehe ich nicht, dass das für meine Praxis irgendeine Relevanz hat. Ich habe aber auch nichts mit Chemie oder Bio zu tun. Vielleicht ist das da etwas anderes.