EPÜ Frage zur Auslegnung von T88/0153 bzw. zum D2 Teil der EQE 2006

Karl

*** KT-HERO ***
Frohes Neues allerseits,

da ich grade zwecks Übung für die EQE die alten D-Teile durcharbeite, bin ich hierbei auf eine Rechtsfrage gestoßen...

Wie genau ist T88/0153 hinsichtlich der Berücksichtigung der schriftlichen Veröffentlichung eines früher gehaltenen Vortrags anzuwenden? Wie wiel Zeit muss zwischen der schriftlichen VÖ und dem früheren Vortrag liegen, damit nicht mehr angenommen werden kann, dass der Vortrag zur späteren schriftlichen Veröffentlichung identisch ist (Im Fall der genannten Entscheidung lagen 3 Jahre dazwischen)? Wie ist der Vortrag selbst bei längerem Zeitraum zwischen dem Vortrag und der schriftlichen VÖ zu bewerten? Wieweit lässt sich trotzdem noch etwas über den Inhalt des Vortrags annehmen, obwohl derart viel Zeit zwischen der schriftlichen VÖ und dem Vortrag vergangen ist?

Hintergrund: Die Entscheidung wird im Kley zum Art 54, unter dem Punkt "Mündliche Offenbarung, Tagungen" angeführt. In der Aufgabe des D2 teils der EQE 2006 lagen ca 2 Jahre zwischen Vortrag und schriftlicher VÖ. In der Musterlösung findet sich keinerlei Bezugnahme auf diese Entscheidungl. Wenn man beim Lösungsversuch angenommen hat, dass die Entscheidung hier Anwendbar ist, hat man den Großteil der Aufgabe automatisch Falsch.

Hat irgendwer noch Tipps, wie man derart falsche Abbiegungen in Prüfungen vermeidet?

Vielen Dank & viele Grüße
Karl
 
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