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*** KT-HERO ***
Einspruchsverfahren beim EPA:
Ich vertrete den Einsprechenden. Ich habe 3 Einspruchsgründe geltend gemacht, nämlich fehlende Neuheit, fehlende Erfindungshöhe und unzulässige Änderung.
Die Einspruchsabteilung widerruft das Patent wegen unzulässiger Änderung. Die weiteren Einspruchsgründe werden in der Entscheidungsbegründung mit keinem Wort erwähnt.
Der Patentinhaber legt Beschwerde ein. In seiner Beschwerdebegründung geht er nur auf die unzulässige Änderung ein und legt erstmals Hilfsanträge vor, mit denen er diesen Mangel beheben will. Kein Wort zu den weiteren Einspruchsgründen. Er beantragt außerdem die Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung, um dort über die weiteren Einspruchsgründe zu verhandeln.
Jetzt muss ich hierauf erwidern.
Kann ich die erstinstanzlich eingeführten weiteren Einspruchsgründe im Beschwerdeverfahren "links liegen lassen" und darauf vertrauen, dass die Beschwerdekammer den Einspruch - sollte sie die erstinstanzliche Entscheidung aufheben - zurückverweist, damit erstinstanzlich erstmals über die weiteren Einspruchsgründe entschieden wird? Oder muss ich, auch wenn der Patentinhaber in seiner Beschwerdebegründung die weiteren Einspruchsgründe mit keinem Wort erwähnt, zu den weiteren Einspruchsgründen auch im Hinblick auf die erstmals eingereichten Hilfsanträge Stellung nehmen, weil die Beschwerdekammer unter Umständen unter Berücksichtigung aller Einspruchsgründe "durchentscheidet"? Gibt es eindeutige Entscheidungen/Rechtgrundlagen zu dieser Frage?
Ich vertrete den Einsprechenden. Ich habe 3 Einspruchsgründe geltend gemacht, nämlich fehlende Neuheit, fehlende Erfindungshöhe und unzulässige Änderung.
Die Einspruchsabteilung widerruft das Patent wegen unzulässiger Änderung. Die weiteren Einspruchsgründe werden in der Entscheidungsbegründung mit keinem Wort erwähnt.
Der Patentinhaber legt Beschwerde ein. In seiner Beschwerdebegründung geht er nur auf die unzulässige Änderung ein und legt erstmals Hilfsanträge vor, mit denen er diesen Mangel beheben will. Kein Wort zu den weiteren Einspruchsgründen. Er beantragt außerdem die Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung, um dort über die weiteren Einspruchsgründe zu verhandeln.
Jetzt muss ich hierauf erwidern.
Kann ich die erstinstanzlich eingeführten weiteren Einspruchsgründe im Beschwerdeverfahren "links liegen lassen" und darauf vertrauen, dass die Beschwerdekammer den Einspruch - sollte sie die erstinstanzliche Entscheidung aufheben - zurückverweist, damit erstinstanzlich erstmals über die weiteren Einspruchsgründe entschieden wird? Oder muss ich, auch wenn der Patentinhaber in seiner Beschwerdebegründung die weiteren Einspruchsgründe mit keinem Wort erwähnt, zu den weiteren Einspruchsgründen auch im Hinblick auf die erstmals eingereichten Hilfsanträge Stellung nehmen, weil die Beschwerdekammer unter Umständen unter Berücksichtigung aller Einspruchsgründe "durchentscheidet"? Gibt es eindeutige Entscheidungen/Rechtgrundlagen zu dieser Frage?