Also zitierfähig sind diese in jedem Fall, sonst würden diese Entscheidungen nicht so reichlich in der Fachliteratur veröffentlicht und zitiert
Wegen §37 ArbEG ist die besondere Rolle der Schiedsstelle gegeben.
Ich habe natürlich die komplette Entscheidung in der Datenbank. Hier die relevante Passage:
Zwar mag in rechtsgeschäftlicher
Vertretung des Arbeitgebers eine andere Person vergütungsrechtlich
bedeutsame Erklärungen abgeben, aber weder ist eine
Bevollmächtigung der Muttergesellschaft durch die
Tochtergesellschaft im Verlauf des Verfahrens nachgewiesen worden,
noch ein Datum, welches auf die Wahrung der Inanspruchnahmefrist
schließen lassen könnte. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten
Unterlagen, insbesondere der Auftrag der Muttergesellschaft an die
Antragsgegnerin über Entwicklungs- und Konstruktionsleistungen vom
1.Auguat1997 weisen - auch nicht mittelbar - eine Bevollmächtigung
der Muttergesellschaft zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen
im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen nicht nach. Schließlich
ist auch der Hinweis der Antragsgegnerin unbehelflich, eine
konkludente Inanspruchnahme mit dem Antragsteller sei vereinbart
worden und erfolgt, weil der dazu ins Feld geführte Schriftwechsel
vom 10.Dezember2001 und 15.Januar2002 weit nach Ablauf der
maßgeblichen Inanspruchnahmefrist stattfand. Hintergrund mag
allenfalls eine frei vereinbarte Übertragung der Erfindungsrechte
auf die Antragsgegnerin oder ihre Muttergesellschaft gewesen sein,
was jedoch ein Rechtsgeschäft unter Privaten und keine
Rechtsübertragung nach ArbEG§6, ArbEG§7 darstellen würde. | Somit
ist diese Diensterfindung kraft Gesetzes, nämlich nach
ArbEG§8Abs1Nr3 frei geworden.