Hallo zusammen,
ich habe mir gerade die Hinweise zur Hinterlegung einer Angestelltenvollmacht durchgelesen und bin über folgenden Satz gestolpert:
Bevollmächtigt werden können nur Personen, die Angestellte des Vollmachtgebers oder eines seiner Konzernunternehmen sind.
Wenn ein Unternehmen seinen Konzernsitz in DE hat und eine Tochtergesellschaft im Ausland, kann dann ein Mitarbeiter im Ausland die Tochtergesellschaft mit einer Angestelltenvollmacht beim DPMA vertreten oder ist die Vertretung durch einen Patentanwalt beim DPMA zwingend erforderlich?
Viele Grüße
Chris
ich habe mir gerade die Hinweise zur Hinterlegung einer Angestelltenvollmacht durchgelesen und bin über folgenden Satz gestolpert:
Bevollmächtigt werden können nur Personen, die Angestellte des Vollmachtgebers oder eines seiner Konzernunternehmen sind.
Wenn ein Unternehmen seinen Konzernsitz in DE hat und eine Tochtergesellschaft im Ausland, kann dann ein Mitarbeiter im Ausland die Tochtergesellschaft mit einer Angestelltenvollmacht beim DPMA vertreten oder ist die Vertretung durch einen Patentanwalt beim DPMA zwingend erforderlich?
Viele Grüße
Chris