TalentAmwald
Schreiber
Die EQE Coffee break Frage vom 24.07 lautete:
Die Musterantwort lautet:
Allerdings habe ich in E-VII, 1.5 der Guidelines folgendes dazu gefunden:
Was stimmt denn nun? Wenn ich mir die zitierte J-Entscheidung ansehe, dann sehe ich auch keinen klaren Hinweis darauf, dass sich die Frist zu Zahlung der Jahresgebühr im Allgemeinen verschiebt. In der Entscheidung geht es um die Geschäftsunfähigkeit des gesetzlichen Vertreters, also eher speziell.
Is the following statement true or false?
When proceedings for grant of a European patent application are stayed following the institution of entitlement proceedings, renewal fees which fall due during the period of stay can be paid up to the date of resumption of the proceedings for grant.
- True
- False
Die Musterantwort lautet:
The correct answer is B, False.
In the event of a stay of proceedings all periods other than those for the payment of renewal fees are interrupted (Rule 14(4) EPC, implementing Article 61(1) EPC). The application will lapse if the renewal fees are not paid. If the application has lapsed and it is adjudged that a person other than the applicant is entitled to the grant of the European patent, that person may still file a new European patent application in respect of the same invention under Article 61(1)(b) EPC (G 3/92, headnote).
Allerdings habe ich in E-VII, 1.5 der Guidelines folgendes dazu gefunden:
In Bezug auf Jahresgebühren, die während der Unterbrechung fällig werden, ist Regel 142 (4) so zu verstehen, dass sich der Fälligkeitstag für ihre Entrichtung bis zu dem Tag verschiebt, an dem das Verfahren wieder aufgenommen wird (J 902/87). Sie können also ohne Zuschlagsgebühr am Wiederaufnahmetag in der an diesem Tag geltenden Höhe entrichtet werden. Sie können auch noch innerhalb von sechs Monaten nach diesem Tag entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird (Regel 51 (2)).
Was stimmt denn nun? Wenn ich mir die zitierte J-Entscheidung ansehe, dann sehe ich auch keinen klaren Hinweis darauf, dass sich die Frist zu Zahlung der Jahresgebühr im Allgemeinen verschiebt. In der Entscheidung geht es um die Geschäftsunfähigkeit des gesetzlichen Vertreters, also eher speziell.