Mal einen deutliches Bespiel: E1 legt schwachen Stand der Technik vor, E2 klar neuheitsschädliches Material.
Wo kämen wir denn dahin, wenn das Patent, beispielsweise bei Rücknahme des Einspruchs durch E2, aufrechterhalten würde, weil der von E1 vorgelegte Stand der Technik allein nicht ausreicht ... ? Das wäre ja ein vom Amt sanktioniertes Scheinschutzrecht.
Außerdem sei auf den Amtsermittlungsgrundsatz und die Fortführung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen selbst bei Rücknahme beider Einsprüche hingewiesen. Diese Vorschriften wären doch niemals damit in Einklang zu bringen, wenn man E1 andererseits quasi verbieten würde, mit dem besseren Material, das von E2 ins Verfahren eingeführt wurde, zu argumentieren.