Wassermelone
Vielschreiber
Laut den RL E-VIII 8.3 kann eine Zurücknahmeerklärung eine Bedingung, aber keinen Vorbehalt enthalten (siehe auch Formblatt 1018). Ich bin mir nun nicht sicher, worin der Unterschied liegt.
Eine zulässige Bedingung (gem RL) könnte zB folgendes sein:
Unzulässig, aufgrund einer nicht eindeutigen Formulierung müsste meines Erachtens folgendes sein:
Was wäre nun ein Vorbehalt?
Eine zulässige Bedingung (gem RL) könnte zB folgendes sein:
Die Anmeldung wird zurückgenommen, unter der Bedingung der Verhinderung der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung gem R. 67(2) EPÜ.
Unzulässig, aufgrund einer nicht eindeutigen Formulierung müsste meines Erachtens folgendes sein:
Die Anmeldung wird möglicherweise zurückgenommen.
Was wäre nun ein Vorbehalt?