Pat-hologisch
Vielschreiber
Hallo,
kann mir jemand bei folgendem Problem weiterhelfen:
In einem Einspruch vor dem EPA wurde zur Abgrenzung gegenüber dem St.d.T. ein Merkmal aus der Beschreibung eines bestimmten Ausführungsbeispiels in A1 aufgenommen. Nun Beschwerde, weil nicht sämtliche den Gegenstand eindeutig definierenden Merkmale dieser Ausführung auch mit aufgenommen wurden.
Müssen, um 123(2) nicht zu verletzen, alle Merkmale dieser Ausführung (Beschreibung und Zeichnung) dann auch mit aufgenommen werden, oder kann man den Schutzbereich noch irgendwie groß erhalten?
Was kann man mit den anderen Ausführungsbeispielen machen? Unabhängige Ansprüche?
Wisst ihr was hilfreiches zu dem Thema?
Danke im Voraus
kann mir jemand bei folgendem Problem weiterhelfen:
In einem Einspruch vor dem EPA wurde zur Abgrenzung gegenüber dem St.d.T. ein Merkmal aus der Beschreibung eines bestimmten Ausführungsbeispiels in A1 aufgenommen. Nun Beschwerde, weil nicht sämtliche den Gegenstand eindeutig definierenden Merkmale dieser Ausführung auch mit aufgenommen wurden.
Müssen, um 123(2) nicht zu verletzen, alle Merkmale dieser Ausführung (Beschreibung und Zeichnung) dann auch mit aufgenommen werden, oder kann man den Schutzbereich noch irgendwie groß erhalten?
Was kann man mit den anderen Ausführungsbeispielen machen? Unabhängige Ansprüche?
Wisst ihr was hilfreiches zu dem Thema?
Danke im Voraus