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  1. M

    EPÜ "umfassend" neuheitsschädlich für "bestehend aus"?

    Wieso soll ein Anspruch allein keine Offenbarung bilden können? Wenn der Patentanspruch für sich allein einen Gegenstand ausreichend genau beschreibt, dass dieser aus sich heraus verständlich ist, also ohne dass die Beschreibung und/oder die Zeichnungen hinzugezogen werden müssen, wieso soll...
  2. M

    EPÜ "umfassend" neuheitsschädlich für "bestehend aus"?

    Da muss ich mal genauer drüber nachdenken. Ich wollte nur nicht grundsätzlich ausschließen, dass den Begriffen in einem bestimmten Zusammenhang eine andere Bedeutung zukommen kann, vor allem, wenn man nicht den genauen Wortlaut kennt, um den es in der Eingangsfrage geht. Oder geht es am Ende...
  3. M

    EPÜ "umfassend" neuheitsschädlich für "bestehend aus"?

    Bezüglich 123(2) vs. 54 siehe hier: https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/caselaw/2019/d/clr_ii_e_1_3_7.htm Grundsätzlich muss bei einer Einschränkung der neue, eingeschränkte Gegenstand unmittelbar und eindeutig aus der ursprünglichen Anmeldung hervorgehen, sonst wäre er neu bzw...
  4. M

    ArbnErfG Eine Erfindungsmeldung und mehrere Anmeldungen

    Das mag vielleicht etwas übergenau wirken, aber das ArbEG bezieht sich in den relevanten Paragraphen stets auf Erfindungen, nicht auf die Erfindungsmeldung. In diesem Fall könnte man allenfalls die Frage stellen, ob alle Erfindungen mit der Erfindungsmeldung explizit gemeldet wurden oder ob...
  5. M

    Allg. "exzellenter Abschluss"

    Praktikum halte ich auch für eine gute Idee. "Ein paar Tage" halte ich aber für zu knapp, um einen Eindruck vom Berufsbild zu bekommen. Das reicht, um alles mal gezeigt zu bekommen, aber nicht, um mal so mitgearbeitet zu haben, dass man einschätzen kann, ob das der richtige Beruf ist. Auch als...
  6. M

    EPÜ Frage zum UP

    Vielleicht hilft Artikel 32 "Zuständigkeit des Gerichts" weiter: Nach meinem Verständnis ist damit eindeutig definiert, dass wenn die ausschließliche Zuständigkeit nicht beim UPC liegt, die Zuständigkeit allein bei den nationalen Gerichten liegt. M.
  7. M

    Allg. Zulassungsfrage

    Wie elgordo schrieb, ist das eine Einzelfallprüfung. Im Zweifel mit genauer Dokumentation der Tätigkeit beim DPMA nachfragen. Beim DPMA findest du allerdings ein paar Hinweise, was als technische Tätigkeit anerkannt wird und wie die Zeit berechnet wird. M.
  8. M

    HAGEN realistischer Zeitaufwand Hagen mit Berufserfahrung?

    Da Hagen überwiegend auf allgemeines Recht (BGB, ZPO,...) und weniger auf Patent-/Markenrecht ausgerichtet ist, bringt dir die Berufserfahrung aus dem Patentwesen aus meiner Sicht nur bedingt etwas. Grundsätzlich sind die Inhalte aber gut verständlich und die Skripte überwiegend auch gut...
  9. M

    ArbnErfG Pflicht zur Erfindungsvergütung auch ohne Erfindungsmeldung?

    Ja schon. Grundsätzlich würde ich auch sagen: Keine Erfindungsmeldung - keine Erfindung - keine Vergütung. Wenn eine Erfindungsmeldung vorliegt, dann aber natürlich auch nur Vergütung, für den patentfähigen Teil der Erfindung. Der Erfinder hat hier auch eine gewisse Mitwirkungspflicht, denn er...
  10. M

    ArbnErfG Pflicht zur Erfindungsvergütung auch ohne Erfindungsmeldung?

    Natürlich ist man aus dem Schneider, wenn man bei jedem Schritt (Anmeldung, Änderungen) das Einverständnis der Erfinder einholt. Darauf hatte ich ja auch hingewiesen. Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass es auch Konstellationen gibt, bei welchen der Vergütungsanspruch über die (erteilten)...
  11. M

    ArbnErfG Pflicht zur Erfindungsvergütung auch ohne Erfindungsmeldung?

    Das Arbeitnehmererfindergesetz zielt doch erstmal auf die Erfindung ab und nicht auf das erteilte Patent. Natürlich mit dem Zusatz, dass Erfindungen nur solche Erfindungen sind, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Das ist nicht ganz unwichtig. Laut Bartenbach (*) sehen sowohl der BGH...
  12. M

    Allg. Wie kann man die persönliche Eignung abschätzen?

    Wie DMX schon schrieb, wirst du relativ schnell herausfinden, ob dir die patentanwaltliche Arbeit liegt. Du wirst in deiner Ausbildung relativ schnell an realen Fällen und Akten arbeiten, diese mit deinem Ausbilder diskutieren und geg. auch deinen Ausbilder bei der Beratung von Mandanten oder...
  13. M

    EQE Ausbildung europ. Patentvertreter

    Für die deutsche Ausbildung meldest du dich erst an, wenn du mit dem Hagen-Studium tatsächlich anfangen willst bzw. spätestens 6 Monate vor Beginn des Hagen-Studiums. M.
  14. M

    Allg. Patentanwalt nach Medizinstudium

    Das DPMA ist da ziemlich eindeutig: Quelle: https://www.dpma.de/docs/dpma/patentanwalt/patentanwaltsausbildung.pdf Ob man diese Kenntnisse später tatsächlich braucht, steht wieder auf einem anderen Blatt. Nebenbei könnte es ohne eine entsprechende technische/naturwissenschaftliche...
  15. M

    Allg. Patentanwalt nach Medizinstudium

    Ob die EQE ausreicht, hängt auch von deinen Vorstellungen und Ambitionen ab. Wie meine Vorschreiber schon erwähnten: Wenn du in die Industrie willst oder als Angestellter in einer Kanzlei arbeiten willst, kann die EQE ausreichend sein. Wenn du aber größere Ambitionen hast, z.B...
  16. M

    Kurzform für unabhängigen Anspruch

    Unabhängig von dem oben Geschriebenen und dem oben erwähnten Beispiel, sollte man bei der Verwendung von Rückbeziehungen als "Kurzform" immer vorab bedenken, wie sinnvoll man mit diesen Rückbeziehungen im Prüfungsverfahren, insbesondere bei Änderungen der Ansprüche, auf die man sich rückbezieht...
  17. M

    Allg. Erfolg beim Vorstellungsgespräch (PA-Kandidat Fachrichtung Chemie)

    Ein "geeigneterer Kandidat" bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieser die bessere akademische Laufbahn vorzuweisen hat, sondern, dass dieser - aus Sicht der Kanzlei - die besseren Voraussetzungen für die Ausbildung zum Patentanwalt mitbringt. Neben den oben genannten Punkten kann das z.B. sein...
  18. M

    EQE Zulassung zur EQE: Zeiterfordernis angeblich nicht erfüllt

    Wenn ich das richtig sehe, könntest du die EQE 2016 sowieso nur schreiben, wenn du das Amtsjahr komplett nach der EQE machst. Nach Artikels 11 (2) a) VEP brauchst du die drei Jahre Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Prüfung. 1.3.2013 bis 1.3.2016 wären genau diese drei Jahre. Nach Regel 16 (3)...
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