Eine Frage habe ich aber in diesem Zusammenhang:
Schließt die Aussage, dass für Patente, die vor dem Stichtag erteilt sind, oder für Anmeldungen, die dann bereits anhängig sind, Art. 54(4) EPÜ 1973 noch gilt, auch die fortbestehende Gültigkeit der Regel 23a AusfOEPÜ 1973 für diese Anmeldungen...