EPÜ Wieso nimmt eine generische Offenbarung ein spezielles Beispiel nicht vorweg?

Kurt

*** KT-HERO ***
Angenommen, das wissenschaftliche Paper D1 offenbart, dass Schrauben geeignete Alternativen für Nägel sind, ohne irgendwelche Einschränkungen zu nennen. Weiterhin zeigt das Paper einige Beispiele für Schrauben, die etwa 20 mm lang sind.

Generell sind Nägel für Dachbalken bekannt, die typischerweise 20 cm lang sind.

Der Patentanspruch lautet "Schrauben, geeignet für Dachbalken".

Wieso nimmt also lt. EPA (Rechtsprechung BK, Rechtsprechung BK, Prüfungsrichtlinien) die generische Offenbarung der D1 diesen Patentanspruch nicht vorweg?

Und hier steht doch eigentlich das Gegenteil ("generisch nimmt spezifisch vorweg") in den Prüfungsrichtlinien:
Möglicherweise ist in dem einschlägigen Stand der Technik ein anderer Parameter oder gar kein Parameter erwähnt [= generische Offenbarung]. Sind die bekannten [generischen] und die beanspruchten [spezifischen] Erzeugnisse sonst völlig identisch [...], dann ist [...] ein Einwand wegen mangelnder Neuheit geltend zu machen.

Mir scheint, jedenfalls der deutsche Sprachgebrauch des EPA ist hier nicht klar genug. In der englischsprachigen Entscheidung T 0452/05 – Coffee Pads des EPA heißt es beispielsweise durchaus klarer:
In principle, a specific term is not anticipated by a generic term.
(Grundsätzlich wird ein spezifischer Begriff nicht durch einen Gattungsbegriff vorweggenommen.)

D. h., ein Gattungsbegriff (dort "wasserdurchlässige Membran") nimmt nicht einen spezifischen Begriff (dort "Filterpapier") vorweg.

Was ist aber mit einer allgemeinen Lehre, z.B. "Gewebefilter sind eine geeignete Alternative für Filterpapier". Nimmt diese allgemeine Lehre nicht eine spezifische Anwendung dieser Lehre vorweg, wie "Gewebefilter zum Filtern von Kaffee"?
 
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B_2020

GOLD - Mitglied
Angenommen, das wissenschaftliche Paper D1 offenbart, dass Schrauben geeignete Alternativen für Nägel sind, ohne irgendwelche Einschränkungen zu nennen. Weiterhin zeigt das Paper einige Beispiele für Schrauben, die etwa 20 mm lang sind.

Generell sind Nägel für Dachbalken bekannt, die typischerweise 20 cm lang sind.

Der Patentanspruch lautet "Schrauben, geeignet für Dachbalken".

Wieso nimmt also lt. EPA (Rechtsprechung BK, Rechtsprechung BK, Prüfungsrichtlinien) die generische Offenbarung der D1 diesen Patentanspruch nicht vorweg?
Weil etwas spezielles immer neu ist gegenüber einer allgemeinen/generischen Offenbarung. Neu ist, was sich (in der speziellen beanspruchten technischen Kombination) nicht unmittelbar und eindeutig aus der Gesamtheit einer Offenbarung ergibt.
Ich kann einer Offenbarungen eines Autos, das insbesondere einen Verbrennermotor aufweist, nicht ohne Weiteres unmittelbar und eindeutig ein Auto mit E-Motor entnehmen.
Ansonsten gäbe es kaum einen Anreiz für Patente und (der Idee der Patentschutzfolgend) kaum Anreiz für Innovationen.
Und hier steht doch eigentlich das Gegenteil ("generisch nimmt spezifisch vorweg") in den Prüfungsrichtlinien:
Nein das steht da gerade nicht. Dort wird ein Sonderfall beschrieben, der sich ergibt, wenn man das Offenbarte nacharbeitet. Oft sind (eigentlich triviale) Schritte in einer Offenbarung nicht genannt (jedoch in dem Anspruch beansprucht). DIe Frage ist dann, ob sich der nicht genanntne Schritt implizti bspw. bei der Nacharbeitung automatisch und ohne wenn und aber ergibt.

Mir scheint, jedenfalls der deutsche Sprachgebrauch des EPA ist hier nicht klar genug. In der englischsprachigen Entscheidung T 0452/05 – Coffee Pads des EPA heißt es beispielsweise durchaus klarer:


D. h., ein Gattungsbegriff (dort "wasserdurchlässige Membran") nimmt nicht einen spezifischen Begriff (dort "Filterpapier") vorweg.

Was ist aber mit einer allgemeinen Lehre, z.B. "Gewebefilter sind eine geeignete Alternative für Filterpapier". Nimmt diese allgemeine Lehre nicht eine spezifische Anwendung dieser Lehre vorweg, wie "Gewebefilter zum Filtern von Kaffee"?
Sofern es eine allgemeine Offenbarung eines Gewebefilters gibt, der eine geeignete Alternative für Filterpapier darstellt, kann, muss dieser aber nicht Neuheitsschädlich für einen Gewebefilter zum Filtern von Kaffee sein.
Hier treten meines Erachtens zwei Probleme auf.
1. Ich kann der Offenbarung keine Eignung oder gar Zweck bezgl des Filterpapiers entnehmen (hier relevant Zweck/Eignung: Kaffee).
2. Der beanspruchte Gegenstand weist nur eine Eignung zum Filtern von Kaffee auf. In der Neuheitsprüfung kommt es somit nur auf diese (theoretische) Eignung an.

Sofern in der Offenbarung ein Kaffeefilterpapier offenbart ist, dann ist laut der vorbekannten Offenbarung der dortige Gewebefilter auch geeignet (eine geeignete Alternaive) für Kaffeefilterpapier und somit geeignet zum Filtern von Kaffee.
Dann ist diese aber gerade so auch unmittelbar und eindeutig der Offenbarung zu entnehmen.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Sofern es eine allgemeine Offenbarung eines Gewebefilters gibt, der eine geeignete Alternative für Filterpapier darstellt, kann, muss diese aber nicht Neuheitsschädlich für einen Gewebefilter zum Filtern von Kaffee sein.
Hier treten meines Erachtens zwei Probleme auf.
1. Ich kann der Offenbarung keine Eignung oder gar Zweck bezgl des Filterpapiers entnehmen (hier relevant Zweck/Eignung: Kaffee).
Die allgemeine Offenbarung im nSdT lautet "Gewebefilter sind überall einsetzbar, wo Filterpapier eingesetzt wird, und haben die Vorteile XYZ gegenüber Filterpapier".

2. Der beanspruchte Gegenstand weist nur eine Eignung zum Filtern von Kaffee auf. In der Neuheitsprüfung kommt es somit nur auf diese (theoretische) Eignung an.

Sofern in der Offenbarung ein Kaffeefilterpapier offenbart ist, dann ist laut der vorbekannten Offenbarung der dortige Gewebefilter auch geeignet (eine geeignete Alternaive) für Kaffeefilterpapier und somit geeignet zum Filtern von Kaffee.
Dann ist diese aber gerade so auch unmittelbar und eindeutig der Offenbarung zu entnehmen.
In der nSdT-Offenbarung ist ein Filterpapier offenbart, ohne Kaffee zu erwähnen. Als Beispiel ist ein Gewebefilter für Gemüsebrühe in Großküchen angegeben.
 

B_2020

GOLD - Mitglied
In der nSdT-Offenbarung ist ein Filterpapier offenbart, ohne Kaffee zu erwähnen. Als Beispiel ist ein Gewebefilter für Gemüsebrühe in Großküchen angegeben.
Da der Anspruch nur die Eignung verlangt und ich davon ausgehe, dass ein Gewebefilter für Gemüsebrühe sich auch für Kaffee eignet (ungeachtet der sich daraus ergebenden Qualität)....
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Das EPA argumentiert jedoch: das Beispiel in der Offenbarung zeige keinen Kaffeefilter, sondern einen Suppenfilter.
Damit sei keine Eignung für Kaffee offenbart.

Der Satz "Gewebefilter sind überall einsetzbar, wo Filterpapier eingesetzt wird, und haben die Vorteile XYZ gegenüber Filterpapier" in der Offenbarung wird ignoriert. Außerdem müsse der Papierfilter-Halter zu sehr modifiziert werden, um einen Gewebefilter aufnehmen zu können. (Der Papierfilter-Halter steht nicht im Patentanspruch.)

Gewebefilter [geeignet] für Kaffee seien daher neu.
 

B_2020

GOLD - Mitglied
dann so einen Gewebefilter für Suppen kaufen/besorgen und Kaffee durchlaufen lassen.

Also bei dem konkreten Beispiel kann ich die Argumente des EPA nicht verstehen.
 

Matthias75

SILBER - Mitglied
Das EPA argumentiert jedoch: das Beispiel in der Offenbarung zeige keinen Kaffeefilter, sondern einen Suppenfilter.
Damit sei keine Eignung für Kaffee offenbart.

Der Satz "Gewebefilter sind überall einsetzbar, wo Filterpapier eingesetzt wird, und haben die Vorteile XYZ gegenüber Filterpapier" in der Offenbarung wird ignoriert. Außerdem müsse der Papierfilter-Halter zu sehr modifiziert werden, um einen Gewebefilter aufnehmen zu können. (Der Papierfilter-Halter steht nicht im Patentanspruch.)

Gewebefilter [geeignet] für Kaffee seien daher neu.
Ich denke, man muss hier zwei Punkte unterscheiden:

1. Was ist explizit offenbart? Eine allgemeine (generische) Offenbarung zeigt eben nicht einen speziellen Gegenstand mit allen für diesen Gegenstand besonderen Merkmalen. Auch durch eine verallgemeinernde Aussage wie "kann Filterpapier in allen Anwendungen ersetzen", wäre dennoch keine spezielle Anwendung explizit offenbart. Wenn man die Merkmale des Anspruchs gegen den Stand der Technik prüfen würde, würde man feststellen, dass man beim Merkmal "Kaffeefilter" keinen Haken machen kann, also nicht alle Merkmale eindeutig im Stand der Technik offenbart sind. Insofern müsste diese strenge Neuheitsprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass der Anspruch neu ist.

2. Der zweite Punkt wäre, was durch den Stand der Technik zwar nicht explizit/wörtlich offenbart, aber nahegelegt ist bzw. vom Fachmann mitgelesen wird. Hier also die die Frage, ob die allgemeine Aussage, dass Filterpapier durch Gewebefilter ersetzt werden kann, ausreichend ist, dass der Fachmann die entsprechenden speziellen Anwendungen mitliest bzw. die Verwendung in solchen speziellen Anwendungen so naheliegend ist, dass sie durch die Schrift als Offenbart gelten kann. Das geht aber argumentativ schon eher in Richtung erfinderische Tätigkeit.

Letzteres ist sicher eine Einzelfallentscheidung und abhängig von der konkreten Anwendung und von der Formulierung des Verallgemeinerung. Grundsätzlich ist aber auch durch eine solche Verallgemeinerung eine spezielle Ausführungsform nicht wörtlich offenbart.

M.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Wenn man die Merkmale des Anspruchs gegen den Stand der Technik prüfen würde, würde man feststellen, dass man beim Merkmal "Kaffeefilter" keinen Haken machen kann, also nicht alle Merkmale eindeutig im Stand der Technik offenbart sind. Insofern müsste diese strenge Neuheitsprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass der Anspruch neu ist.
Der Anspruch laute:

Gewebefilter [geeignet] zum Filtern von Kaffee,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Gewebefilter elastisch ist.

Ich meine, hier kann man bei der Neuheitsprüfung an jedes Anspruchsmerkmal einen Haken machen.

Siehe Rechtsprechung BK zu funktionellen Merkmalen:
Betrifft ein Anspruch eine Vorrichtung, die sich von einer bekannten Vorrichtung lediglich durch die Angabe der Verwendung unterscheidet, so stellt nach der ständigen Rechtsprechung die Verwendung kein Vorrichtungsmerkmal dar. Dies bedeutet, dass die beiden Vorrichtungen (die sich nur in der beabsichtigten Verwendung unterscheiden) gleich sind, was ihre Struktur anbelangt. Eignet sich die bekannte Vorrichtung für die beanspruchte Verwendung, so ist die beanspruchte Erfindung nicht neu.
 

Matthias75

SILBER - Mitglied
Der Anspruch laute:

Gewebefilter [geeignet] zum Filtern von Kaffee,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Gewebefilter elastisch ist.

Ich meine, hier kann man bei der Neuheitsprüfung an jedes Anspruchsmerkmal einen Haken machen.

Siehe Rechtsprechung BK zu funktionellen Merkmalen:
Das hängt davon ab, wie der Filter im SdT offenbart ist. Ist der dort offenbarte Filter, so wie er dargestellt ist, unverändert zum Filtern von Kaffee geeignet? Oder wird dort allgemein irgendeine Art von Gewebefilter beschrieben und es steht separat davon, dass man Gewebefilter auch für andere Filterpapieranwendungen nutzen kann? Siehe der letzte von dir zitierte Satz: "Eignet sich die bekannte Vorrichtung für die beanspruchte Verwendung, so ist die beanspruchte Erfindung nicht neu."

Nicht jeder Filter ist zum Filtern von Kaffee geeignet.

M.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Der Anspruch laute:

Gewebefilter [geeignet] zum Filtern von Kaffee,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Gewebefilter elastisch ist.

Ich meine, hier kann man bei der Neuheitsprüfung an jedes Anspruchsmerkmal einen Haken machen.
Um welchen Fall geht es denn hier eigentlich?

Oben hast du von T452/05 gesprochen, aber die Ansprüche dort lauten offensichtlich ganz anders. Insbesondere ist der Filter dort aus Filterpapier.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
T452/05 war nur die Inspirationsquelle, das Thema Kaffeefilter zu verwenden.

Der hiesige Anspruch stammt (abstrahiert auf Kaffeefilter) aus dem realen Fall, der auch in dem anderen Thread diskutiert wird.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Der Anspruch laute:

Gewebefilter [geeignet] zum Filtern von Kaffee,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Gewebefilter elastisch ist.

Ich meine, hier kann man bei der Neuheitsprüfung an jedes Anspruchsmerkmal einen Haken machen.

Das hängt davon ab, wie der Filter im SdT offenbart ist. Ist der dort offenbarte Filter, so wie er dargestellt ist, unverändert zum Filtern von Kaffee geeignet? Oder wird dort allgemein irgendeine Art von Gewebefilter beschrieben und es steht separat davon, dass man Gewebefilter auch für andere Filterpapieranwendungen nutzen kann? Siehe der letzte von dir zitierte Satz: "Eignet sich die bekannte Vorrichtung für die beanspruchte Verwendung, so ist die beanspruchte Erfindung nicht neu."

Nicht jeder Filter ist zum Filtern von Kaffee geeignet.

Der Stand der Technik D2 ist ein wissenschaftliches Paper, welches sich mit Gewebefiltern befasst. Eine Aussage aus D2 ist:
Zum Filtern von Partikeln aus Flüssigkeiten werden üblicherweise entweder Papierfilter oder Gewebefilter verwendet. Gewebefilter haben diverse Vorteile, z.B. Elastizität und 3D-Verformbarkeit, weshalb man bevorzugt Gewebefilter einsetzt. Die Parameter der Filterwirkung von Gewebefiltern sind bisher weithin unklar. Diese werden nachfolgend anhand von Kriterien wie Fasermaterial, Porengröße etc. hergeleitet.
Das Paper D2 leitet dann (physikalisch-mathematisch) allgemeingültige Gesetze für die Filterwirkung von Gewebefiltern her, die unabhängig von Größe, Ausführung und Einsatzzweck der Gewebefilter sind.
 

Matthias75

SILBER - Mitglied
Der Stand der Technik D2 ist ein wissenschaftliches Paper, welches sich mit Gewebefiltern befasst. Eine Aussage aus D2 ist:

Das Paper D2 leitet dann (physikalisch-mathematisch) allgemeingültige Gesetze für die Filterwirkung von Gewebefiltern her, die unabhängig von Größe, Ausführung und Einsatzzweck der Gewebefilter sind.
Das heißt, in der D2 ist kein gegenständlicher Filter gezeigt, der Ähnlichkeit mit einem Kaffeefilter hat oder sogar als solcher verwendet werden könnte (unabhängig davon, ob der Kaffee daraus schmeckt ;-) )?

Aus meiner Sicht baut die Rechtsprechung genau darauf auf:

Wenn im Stand der Technik ein genau gleicher Gegenstand oder ein genau gleiches Verfahren gezeigt ist und eine Nutzung in der neune Anwendung ohne oder allenfalls mit geringfügigen Änderungen möglich ist, könnte die Neuheit angezweifelt werden.

Wenn man aber gestalterisch oder sogar konstruktiv tätig werden muss, beispielsweise, um den generisch offenbarten Gegenstand oder die allgemein offenbarte technische Lehre an die konkrete Anwendung anzupassen, ist eine Neuheit eher zu bejahen.

Und dazwischen ist natürlich viel Graubereich.

M.
 
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Kurt

*** KT-HERO ***
Das heißt, in der D2 ist kein gegenständlicher Filter gezeigt, der Ähnlichkeit mit einem Kaffeefilter hat oder sogar als solcher verwendet werden könnte (unabhängig davon, ob der Kaffee daraus schmeckt ;-) )?
Richtig, in der D2 sind nur symbolische Beispielzeichnungen von Gewebefiltern mit diversen Porengrößen etc. gezeigt, auf denen die mathematischen Herleitungen der Filtereigenschaften basieren, die Gegenstand der D2 sind. Es ist nur an einer Stelle als Beispiel ein Foto eines Gewebefilters für Brühe in einer Großküche gezeigt.

Aus meiner Sicht baut die Rechtsprechung genau darauf auf:

Wenn im Stand der Technik ein genau gleicher Gegenstand oder ein genau gleiches Verfahren gezeigt ist und eine Nutzung in der neuen Anwendung ohne oder allenfalls mit geringfügigen Änderungen möglich ist, könnte die Neuheit angezweifelt werden.

Wenn man aber gestalterisch oder sogar konstruktiv tätig werden muss, beispielsweise, um den generisch offenbarten Gegenstand oder die allgemein offenbarte technische Lehre an die konkrete Anwendung anzupassen, ist eine Neuheit eher zu bejahen.
Das macht Sinn. Allerdings enthält der Anspruch des Streitpatents keinerlei gestalterische oder konstruktive Merkmale:
Der Anspruch laute:

Gewebefilter [geeignet] zum Filtern von Kaffee,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Gewebefilter elastisch ist.

Ich meine, aus diesem Grund ist zumindest dieser unverschämt breite Anspruch neuheitsschädlich von der D2 getroffen.
 
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Kurt

*** KT-HERO ***
...umso mehr interessieren mich natürlich weiterhin etwaige anderslautende Meinungen.
 

B_2020

GOLD - Mitglied
wie gesagt, wenn im SdT die Eignung (als Kaffeefilter) nicht explizit oder implizit offenbart ist, und es zumindest nicht ganz abwägige Grunde gibt, dass diese nicht geeignet sind (soetwas hatte die Abteilung ja vorgetragen, meine ich mich zu erinnern), dann ist es nicht neuheitsschädlich.

Ob dann die Erfindung in Kombination mit dem allgemeinen SdT nahegelgt ist, ist mMn. aus der Ferne nicht wirklich beurteilbar.
 
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