ArbnErfG In Anspruch genommene Erfindung ist nicht schutzfähig -- was nun

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

angenommen auf eine Erfindungsmeldung wird die Inanspruchnahme erklärt.

Dann stellt sich durch Recherche heraus, dass die Erfindung nicht mehr neu ist, weshalb auch keine Schutzrechtsanmeldung erfolgt.

Muss die Erfindung dem Arbeitnehmer nun freigegeben werden? Geht das überhaupt noch, wenn die Erfindung bereits beansprucht wurde?

Der Gegenstand der Erfindung werde vom Arbeitgeber auch nicht benutzt. Es entsteht somit auch keine Vergütungspflicht, richtig?
 

elgordo

Vielschreiber
Hallo Marc,

die Vergütungspflicht entsteht mit der Inanspruchnahme. Ob der Arbeitgeber die Erfindung zum Patent anmeldet oder nicht, steht ihm nach der Inanspruchnahme frei. Eine Nichtanmeldung befreit ihn aber nicht von der Vergütungspflicht.

Für die Vergütung sind grundsätzlich die geldwerten Vorteile aus der Erfindung maßgeblich. Dies betrifft aber lediglich die Höhe der Vergütung, die ggf. auch vertraglich geregelt ist, nicht den Anspruch auf Vergütung selbst.

Freigeben geht im geschilderten Fall nicht mehr, da dies nur eine Alternative zur Inanspruchnahme darstellt. Stattdessen besteht hier offenbar eine Anbietepflicht ach §16 ArbEG.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hallo elgordo,

Freigeben geht im geschilderten Fall nicht mehr, da dies nur eine Alternative zur Inanspruchnahme darstellt
Wo entnimmst du, dass Freigabe nur alternativ zur Inanspruchnahme möglich ist?

Auch diese Textstelle aus dem ArbnErfG scheint Freigabe nach Inanspruchnahme nicht auszuschließen:
Ist die Diensterfindung frei geworden, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Hatte der Arbeitgeber die Diensterfindung bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet, so gehen die Rechte aus der Anmeldung auf den Arbeitnehmer über.
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Hallo miteinander,

für die Entscheidung, wie in solchen Fällen vorgegangen werden soll, verwende ich folgende Fragen als Entscheidungshilfe:

  1. Wieviel Aufwand (Zeit/Geld) verursacht die Neuheits-Recherche und das anschließende Prozedere der Freigabe?
  2. Was ist, wenn außer dem eigenen Erfinder ein Erfinder eines Mitbewerbers die gleiche Erfindung gemacht hätte und der Mitbewerber entgegen dem Stand der Technik ein Patent bekäme?
  3. Ist es möglich, für den gleichen oder ähnlichen Aufwand die Patentanmeldung zu schreiben und vom Amt eine Entscheidung zu bekommen?
  4. Wie lange dauern die Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht?

Es sollte immer bedacht werden, dass es durchaus möglich ist, dass das Amt zu einem anderen Ergebnis bei der Patentfähigkeit kommt als man selbst. Das gilt insbesondere dann, wenn man die Patentanmeldung nicht darauf auslegt erteilt zu werden, sondern möglichst viel Unsicherheit zu erzeugen, indem man z.B. erst nach 7 Jahren Prüfungsantrag stellt.

Aus meiner Sicht ist nämlich das Ziel von Schutzrechten, die Mitbewerber davon abzuhalten, den geschützten Gegenstand zu benutzen. Hierfür benötige ich aber kein rechtsbeständiges Schutzrecht (auch wenn das natürlich hilft), sondern lediglich die Unsicherheit der Mitbewerber, die durch die Anmeldung hervorgerufen wird. Insofern halte ich sogar die anghängige Patentanmeldung dem erteilten Patent gegenüber für überlegen.

Hierzu eine Anekdote:

Ich hatte schon mehrere Fälle, bei denen die Anmelderin eine Anmeldung einreichen ließ, obwohl sie selbst der Überzeugung war, dass die Erfindung nicht neu ist. Das Prüfungsverfahren hat sich, nicht zuletzt durch Stellung des Prüfungsantrags erst nach sieben Jahren, bis ins 13. Jahr hingezogen und endete mit der Erteilung. Das Amt hatte den Stand der Technik, den die Anmelderin kannte, entweder nicht gefunden oder anders gewürdigt.

Es ging weiter mit dem Einspruch von Mitbewerbern, die sich sehr viel Mühe gaben, und sehr guten Stand der Technik aufgefunden hatten. Dennoch die Entscheidung im 17. Jahr: Aufrechterhaltung in vollem Umfang. Es wird Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensdauer am Patentgericht ist aber länger als die Restlaufzeit des Patents. Es gab also keine endgültige Entscheidung mehr.

Ergebnis: Patent war nach Erteilung die volle Laufzeit gültig und hat die Mitbewerber anscheinend davon abgehalten, die Erfindung zu benutzen, obwohl die Erfindung aus Sicht der Anmelderin (und auch aus meiner) nicht neu war.

Viele Grüße
Expatriot
 
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