DE PA nach §158 Patentanwaltsordnung

PBergmann

Schreiber
Liebes Forum,

als FH-Student beabsichtige ich PA auf dem Sonderweg nach §158 Patentanwaltsordnung zu werden. Hierzu hätte ich drei Fragen:

Es heißt: „(1) 1Abweichend von den Vorschriften des § 10 Absatz 2 über den Nachweis der technischen Befähigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zugelassen werden, wer, nachdem er im Inland […] mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine solche Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend ist, noch ausübt;…“
  1. Kann „der Auftraggeber“ auch eine Patentanwaltskanzlei sein, oder muss dies zwingend ein Unternehmen sein?
  2. Könnte rein theoretisch der Nachweis der 10jährigen Beschäftigung geteilt sein, z.B. 5 Jahre bei einer Kanzlei, weitere 5 Jahre bei einem Unternehmen?
  3. Was bedeutet „ständiges“ Beschäftigungsverhältnis? Dass das Verhältnis ohne Unterbrechung, z.B. Elternzeit oder „Pause“ zwischen zwei Stationen (s.o.), bestanden haben muss?
Vielen lieben Dank für eine Rückmeldung hierzu.
 

patatx

BRONZE - Mitglied
Einfach gesagt:
1. Ja, eine Kanzlei ist ein Unternehmen, somit gleichwertig.
2. Ja, es gilt die Summe aller geleisteten Tätigkeiten.
3. Wie 2. Insgesamt musst du 10 Jahre zusammenbekommen bzw. über einen Nachweis/Arbeitsvertrag nachweisen. Du kannst dazwischen ruhig eine Pause machen.

Nebenbei, wenn du vorher die EPA Prüfung ablegst, sind es nur 8 Jahre die man hörig sein muss.
 
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