Zulassungsbedingungen

Zur Prüfung werden auf Antrag u.a. Bewerber zugelassen, die ein natur- oder ingenieurwissenschaftliches Hochschuldiplom erworben haben. Diese Bedingung, sollte für denjenigen, der bereits zur Patentanwaltsausbildung in Deutschland zugelassen wurde, kein Problem darstellen. Welche Fächer hierfür in Frage kommen, kann den Anweisungen betreffend die für die Zulassung zur EEP erforderlichen Qualifikationen entnommen werden. Die Liste der Fächer ist jedoch nicht abschließend, so daß Sie sich in Zweifelsfällen einfach an das Prüfungssekretariat wenden sollten.

Nachdem sich der Bewerber auf seinem natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Fachgebiet qualifiziert hat, muß dieser Berufserfahrung auf Vollzeitbasis auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gesammelt haben. Hierzu bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  • Der Bewerber hat ein Praktikum absolviert, das von einem zugelassenen Europäischen Vertreter geleitet wurde, während der Bewerber als dessen Assistent fungierte.
  • Der Bewerber war als Angestellter einer natürlichen oder juristischen Person beschäftigt und hat für seinen Arbeitgeber vor dem EPA gemäß Art. 133 (3) EPÜ gehandelt.
  • Der Bewerber war als Assistent eines oder mehrerer der vorgenannten Angestellten tätig.

Unabhängig von den vorgenannten Alternativen muß der Bewerber an einer Vielzahl von Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen und europäischen Patenten beteiligt gewesen sein. Die Dauer des Praktikums, des Angestelltenverhältnisses oder der Assistenzzeit muß mindestens 3 Jahre betragen. Dies hängt davon ab, welches natur- oder ingenieurwissenschaftliche Studium zuvor absolviert wurde. So werden bei einem Universitätsabschluß regelmäßig nur 3 Jahre gefordert, wohingegen derjenige Bewerber, der lediglich ein Fachhochschulstudium absolviert hat, 6 Jahre Berufserfahrung nachweisen muß. Allerdings kann das Sekretariat die Beschäftigungszeit um bis zu ein Jahr verkürzen, wenn der Bewerber z.B. …

  • das achtmonatige Amtsjahr absolviert hat und zur deutschen Patentanwaltsprüfung zugelassen ist => Verkürzung um 6 Monate
  • das Zusatzstudium (Humboldt-Universität Berlin) auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes absolviert hat => Verkürzung um 6 Monate
  • den Zusatzstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit Schwerpunkt gewerblicher Rechtsschutz (Universität Ilmenau) absolviert hat => Verkürzung um 6 Monate
  • den Abschluß des einjährigen Studiengangs beim CEIPI (Straßburg) nachweisen kann => Verkürzung um 6 Monate
  • einen Master of Science in Management of Intellectual Property (Queen Mary and Westfield College) hat => Verkürzung um 6 Monate
  • den Nachdiplomstudiengang Geistiges Eigentum (ETH-Zürich) absolviert hat => Verkürzung um 6 Monate

Die erforderliche (verkürzte oder reguläre) Beschäftigungszeit muß zum Zeitpunkt der Prüfung abgeleistet sein, d.h. zum Zeitpunkt der nachfolgend beschriebenen Anmeldung zur Prüfung muß dieses Erfordernis noch nicht erfüllt sein.